AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Natur-Coaching Dr. Nikolaus Becker

I. Geltungsbereich

  1. Die Buchung von Veranstaltungen sowie von allen weiteren Leistungen und Lieferungen von Natur-Coaching Dr. Nikolaus Becker (im Folgenden der „Veranstalter“) durch eine Kundin bzw. einen Kunden (im Folgenden der „Kunde“) erfolgt auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“).

  2. Die Vereinbarungen zwischen dem Veranstalter und dem Kunden sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag (zur Definition siehe unten unter II.2) abschließend geregelt. Weitere Vereinbarungen sowie mündliche Zusagen sind nicht getroffen.

  3. Weitere Vereinbarungen, Änderungen oder Nebenabreden sind nur insoweit gültig, als sich der Veranstalter damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.

II. Vertragsschluss

  1. Der Veranstalter übersendet dem Kunden Informationen bzw. gibt mündliche Informationen zu einer oder mehreren Veranstaltungen (im Folgenden die „Veranstaltungsbeschreibung“); der Veranstalter übermittelt dem Kunden eine von diesem auszufüllende Anmeldung mit Veranstaltungsbeschreibung und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder stellt diese auf seinen Internet-Seiten mit der Möglichkeit der Online-Anmeldung zur Verfügung.

  2. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages (im Folgenden der „Vertrag“) verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Online-Formular vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Buchungsbestätigung an den Kunden.

  3. Meldet ein Kunde andere Personen an so ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Kunde diese anderen Personen vertritt und mit jeder anderen Person ein gesonderter Vertrag mit dem Veranstalter zustande kommt; jede andere Person ist damit auch ein Kunde im Sinne des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    Vertritt der Kunde die anderen von ihm angemeldeten Personen nicht, sondern sollen die anderen Personen nicht Vertragspartner sondern lediglich Leistungsempfänger sein, so ist nur der anmeldende Kunde Vertragspartei. Die anderen Personen werden im Folgenden als „andere Teilnehmer“ bezeichnet. Die Regelung des § 334 BGB ist nicht zugunsten der anderen Teilnehmer abbedungen.

  4. „Teilnehmer“ im Sinne des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind der Kunde und gegebenenfalls die anderen Teilnehmer.

III. Leistungen, Leistungsänderung

  1. Die Leistungsverpflichtung des Veranstalters ergibt sich aus der Anmeldung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  2. a. Änderungen und Abweichungen von der vereinbarten Veranstaltung, die nach Vertragsabschluss organisatorisch notwendig werden und vom Veranstalter nicht treuwidrig herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter gestattet soweit sie den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht berühren.
    b. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter wird dem Kunden den kostenlosen Rücktritt mit einer Erklärungsfrist von 10 Tagen anbieten, sofern die Änderungen bzw. Abweichungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Rücktrittsrecht des Kunden nach VI. bleibt unberührt.
    c. Als geringfügige Änderungen bzw. Abweichung im Sinne von 2.b. gelten insbesondere die Verlegung der Veranstaltung an einen vergleichbaren Veranstaltungsort sowie Änderungen der Uhrzeit (des Beginns und Endes der Veranstaltung).

IV. Zahlung und Fälligkeit

  1. Der Kunde ist verpflichtet, den für die Veranstaltung vereinbarten Preis zu zahlen.

  2. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der vom Veranstalter für derartige Leistungen berechnete Preis aufgrund unvorhersehbarer wesentlicher Erhöhung des Kostenfaktors beim Veranstalter, so kann der Veranstalter den vertraglich vereinbarten Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöhen.

  3. Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Forderungen des Veranstalters aufzurechnen, soweit es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.

V. Gefahrenhinweise, Gesundheitsfragen, Ausschluss von Teilnehmern

  1. Der Veranstalter klärt über die wichtigsten und die am häufigsten auftretenden Gefahren seiner Veranstaltung durch Informationsbogen (im Folgenden „Gefahrenhinweisbogen“) auf. Darüber hinaus kann der Veranstalter verlangen, dass Fragebögen zur gesundheitlichen Konstitution der Teilnehmer (im Folgenden „Fragebogen“) ausgefüllt werden, um Gefahren für Teilnehmer (wie z.B. Lebensmittelunverträglichkeiten) auszuschließen. Gefahrenhinweisbogen und Fragebogen können in einem Dokument zusammengefasst werden.

  2. Für den Fall, dass der Kunde andere Personen (unabhängig davon, ob diese anderen Personen Vertragspartei werden oder nicht (vgl. auch oben II. 3)) anmeldet, ist der Kunde verpflichtet den Gefahrenhinweisbogen und ggf. Fragebögen an die anderen Personen weiterzuleiten. Der Kunde stellt den fristgerechten Rücklauf der von den anderen Personen gegengezeichneten Gefahrenhinweis- bzw. Fragebögen an den Veranstalter sicher.

  3. Fehlt der gegengezeichnete Gefahrenhinweis-/ Fragebogen eines Teilnehmers oder ergeben sich aus dem ausgefüllten Gefahrenhinweis-/Fragebogen Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Rechtsgüter eines Teilnehmers durch die Veranstaltung, so ist der Veranstalter berechtigt, den Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschließen.
    Des Weiteren sind der Veranstalter und andere Personen, die die Veranstaltung durchführen, berechtigt, zu Beginn und während der Veranstaltung einen Teilnehmer auszuschließen, wenn sich Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der Rechtsgüter eines Teilnehmers durch die Veranstaltung ergeben. Die Vergütung des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.

  4. Der Veranstalter und andere Personen, die die Veranstaltung durchführen, sind vor und während der Veranstaltung berechtigt, einzelne Teilnehmer auszuschließen, wenn ein Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung stört oder wenn der Ausschluss zum Schutz der Rechtsgüter anderer Teilnehmer oder des Veranstalters bzw. seiner Erfüllungsgehilfen gerechtfertigt ist. Die Vergütung des Veranstalters bleibt hiervon unberührt.

VI. Rücktritt des Veranstalters

  1. Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt vor, falls:
    a. höhere Gewalt oder ein anderer vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstand die Erfüllung des Vertrages unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt (unmöglich macht). Hierzu zählen neben Naturgewalten wie Unwetter, Stürme, Hochwasser, etc. auch Krankheit der für die Durchführung der Veranstaltung maßgeblichen Personen sowie die Unbenutzbarkeit des vorgesehenen Veranstaltungsortes oder gleichwertige Vorfälle;
    b. eine Mindestteilnehmerzahl vertraglich vereinbart bzw. in dem Angebot zur Veranstaltung angegeben ist und nicht erreicht wird. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Veranstaltung (Kurs/Erlebnis) unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass sie wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung;
    c. für den Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht zu vertretenden Umständen überschritten wird;
    d. der Kunde oder ein anderer Teilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung erheblich stört oder wenn der Rücktritt zum Schutz der übrigen Teilnehmer oder des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gerechtfertigt ist; dies gilt auch nach Beginn der Veranstaltung;
    e. der Veranstalter von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen des Veranstalters nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet, und deshalb Zahlungsansprüche des Veranstalters gefährdet erscheinen;
    f. der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
    g. ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

  2. Der Veranstalter hat den Kunden von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

VII. Folgen des Rücktritts des Veranstalters nach VI.

  1. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts unter VI. entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz aufgrund des Rücktritts.

  2. In den Fällen des
    a. VI.2.a, b und c wird der Veranstalter dem Kunden eine vergleichbare Ersatzveranstaltung anbieten. Die Umbuchung des Kunden auf eine andere Veranstaltung ist kostenfrei; eine eventuelle Preisdifferenz ist zwischen den Parteien auszugleichen.
    Lässt sich keine Einigung über eine Ersatzveranstaltung erzielen oder kann der Veranstalter keine Ersatzveranstaltung anbieten, kann der Veranstalter die Vergütung der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen verlangen;
    b. VI.1 sowie VI.2.d, e, f und g kann der Veranstalter die vereinbarte Vergütung für die Veranstaltung verlangen; der Veranstalter muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen sowie etwaig durch Verwendung der Leistung erworbene Erträge anrechnen lassen.

  3. Etwaig vom Kunden entrichtete Anzahlungen werden auf die Ansprüche aus VII.2 angerechnet.

VIII. Verkauf und Verleih von Waren

  1. Soweit der Veranstalter Waren bzw. Ausrüstung verkauft, bleiben diese Güter bis zur vollständigen Vertragserfüllung (insbesondere Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen einschließlich eines gegebenenfalls zu entrichtenden Kaufpreises) durch den Kunden im Eigentum des Veranstalters.

  2. Soweit der Veranstalter Waren bzw. Ausrüstung jeglicher Art verleiht, hat der Kunde für Verlust, Beschädigung oder sonstige Beeinträchtigung der Waren einzustehen, es sei denn, diese ist nicht durch vertragswidrigen Gebrauch eingetreten. Für Ersatzansprüche des Veranstalters sind die Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung bzw. der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.

IX. Gewährleistung

Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Veranstalters auftreten, wird sich der Veranstalter auf unverzügliche Rüge des Teilnehmers bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel dem Veranstalter anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

X. Haftung des Veranstalters

  1. Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

  2. Für Schäden aus der Verletzung von anderen Rechtsgütern als Leben, Körper und Gesundheit (im Folgenden „sonstige Schäden“), haftet der Veranstalter nur dann,
    a. wenn diese auf die zumindest leicht fahrlässige Verletzung einer Kardinalpflicht oder einer wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise durch den Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind oder
    b. wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  3. Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen auf den Ersatz der vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines anderen Teilnehmers gegen den Veranstalter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters oder des Kunden gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.

XI. Verjährung

Schadensersatzansprüche eines Teilnehmers verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Teilnehmer Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach fünf Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden sollen nur schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Veranstalters.

  3. Das Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.